Rechtsprechung
BVerwG, 30.09.1955 - IV C 75.55 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LVG Arnsberg, 09.02.1955 - 5/6 Kl. 122/54
- BVerwG, 30.09.1955 - IV C 75.55
Wird zitiert von ... (4)
- BVerwG, 23.03.1965 - IV C 137.64
Rechtsmittel
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG IV C 75.55; BVerwG IV C 221.55; BVerwG III C 115.56; BVerwG III C 234.56) ist wirtschaftliche Abhängigkeit nicht dem Begriff des überwiegenden Unterhaltens im Sinne des § 267 LAG gleichzusetzen; sie ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.In der Entscheidung vom 30. September 1955 - BVerwG IV C 75.55 - hat der Senat ausgeführt, die Frage nach der wirtschaftlichen Abhängigkeit im Sinne des § 295 LAG (§ 16 FG) sei nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen, so erwünscht hierbei feste Grenzen sein mögen.
- BVerwG, 20.01.1956 - IV C 124.54
Rechtsmittel
Der Senat hat dazu u.a. in seinem Urteil vom 30. September 1955 (IV C 75.55) ausgeführt, daß der Begriff der wirtschaftlichen Abhängigkeit ein der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegender Rechtsbegriff ist.Der Senat ist - wie bereitsim Urteil vom 30. September 1955 (BVerwG IV C 75.55) zum Ausdruck gebracht - der Ansicht, daß für die Feststellung der wirtschaftlichen Abhängigkeit auch die soziale Lage der betreffenden Familie eine gewisse Berücksichtigung finden kann; Auswüchsen beugt dabei § 293 Abs. 3 LAG vor.
- BVerwG, 16.03.1961 - III C 226.59
Rechtsmittel
Wie BVerwG IV C 75.55, IV C 221.55, III C 52.56.Da bei der Höhe der Hausratentschädigung das erzielte Einkommen berücksichtigt wird und die Dauer der Ausbildung zu einem Beruf sich in der Regel nach dem angestrebten sozialen Ziel richtet, ist die soziale Lage der Familie nicht außer Betracht zu lassen (Urteile vom 30. September 1955 - BVerwG IV C 75.55 -, vom 25. Januar 1957 - BVerwG IV C 221.55 - und vom 7. März 1957 - BVerwG III C 52.56 - [Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 427.3 Nr. 2,5 und 3 zu § 295 LAG]).
- BVerwG, 07.03.1957 - III C 52.56
Rechtsmittel
Sowohl der erkennende wie bereits mehrfach der ebenfalls mit Lastenausgleichssachen befaßte IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Urteile vom 25. Oktober 1956 - BVerwG III C 115.56 -, vom 30. September 1955 - BVerwG IV C 75.55 -, vom 20. Januar 1956 - BVerwG IV C 124.54 -, vom 25. Januar 1957 - BVerwG IV C 221.55 -) haben ausgesprochen, daß unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Charakters von Kriegsschadenrente und Hausratentschädigung weder der Einkommenshöchstbetrag des § 267 LAG noch der Grundbetrag der Unterhaltshilfe, wie er in § 269 LAG festgesetzt ist, für die Prüfung der Frage der wirtschaftlichen Abhängigkeit allein von Bedeutung sein kann.